Pflegedienst Funck GmbH
Häusliche Krankenpflege Viersen
Pflegedienst Viersen
Häusliche Altenpflege Viersen
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Leistungen

Die "Häusliche Pflege" im Überblick:

bulletin

Krankenpflege

bulletin

Altenpflege

bulletin

Betreuung Schwerstbehinderter

bulletin

Verhinderungspflege/Urlaubspflege

Der Leistungskatalog der häuslichen Kranken- und Altenpflege umfasst:

Beratungsbesuch/Erstgespräch

Aufnahmegespräch

Medizinische Pflege (Behandlungspflege)

Psychiatrische Pflege

Grundpflege/Körperpflege

Krankenbeobachtung

Mobilisationsmaßnahmen

Vorsorgemaßnahmen (Prophylaxen)

Ernährung

hauswirtschaftliche Versorgung/Einkäufe

niedrigschwellige Betreuungsangebote

Alle Leistungen der Pflege werden in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt durchgeführt und transparent dokumentiert.

Die Pflegeeinsätze können an allen Tagen geplant werden.
Rund um die Uhr steht examiniertes Pflegepersonal zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege/ Urlaubspflege ist ein Entlastungsangebot für pflegende Angehörige. Während sie in Urlaub fahren, sorgen  Mitarbeiter für eine Versorgung in bewährter Qualität.

Über die Rufnummer 02162 961166 erhalten Sie erste Antworten auf Ihre Fragen.

Finanzierung und
Beratung
Behandlungspflege
Häusliche
Kranken-/Altenpflege
Psychiatrische Pflege
Beratungseinsatz
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Finanzierung und Beratung

Der Pflegedienst Funck informiert Kunden und pflegende Angehörige über Möglichkeiten der Entlastung. Zusätzlich übernimmt er die Vermittlung, Koordination und Einleitung von Hilfsmitteln.

Die individuelle Beratung umfasst folgende Schwerpunkte:

Häusliche Pflege
Technische Hilfsmittel und Wohnraumanpassung
Betreutes Wohnen
Teilstationäre Einrichtungen für Tagespflege oder Kurzzeitpflege
Hilfsangebote z.B. durch Hospitz, Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise für pflegende Angehörige
Kirchengemeinden und Senioreneinrichtungen
MDK-Einstufungen

Die Finanzierung von Pflegeleistungen

Leistungen und Kosten stehen beim Pflegedienst Funck in einem ausgewogenen Verhältnis. Bei der Beauftragung eines Pflegedienstes ensteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Pflegekunden. Soweit von Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt oder diese zu erwarten ist, wird die Leistung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Aber bitte beachten Sie, dass nicht jede Leistung eine Kassenleistung ist. So kann es sein, dass es Leistungen gibt die mit Ihnen privat abgerechnet werden müssen.

Um im Vorfeld Missverständnisse zu vermeiden, bietet der Pflegedienst Funck Ihnen unverbindlich und kostenlos ein Beratungsgespräch an. Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zur Finanzierung und Antragstellung.

EIN ÜBERBLICK:

  1. Die Krankenkasse übernimmt Kosten für medizinische Leistungen (= Behandlungspflege)
  2. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für pflegerische Leistungen (= Kranken-/ Altenpflege)

Zu 1.
Die Finanzierung der medizinischen Pflege (Behandlungspflege)

Bei Anträgen an die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für Behandlungspflege gilt:

Leistungen der Behandlungspflege müssen vor Erbringung bei der Krankenkasse beantragt werden. Eine Verordnung des Hausarztes oder des Krankenhauses ist keine Garantie für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Leistungen der Behandlungspflege werden grundsätzlich nur für begrenzte Zeiträume genehmigt. Sollte eine Versorgung über einen längeren Zeitraum erforderlich sein, so muss dies erneut ärztlich verordnet und bei der Krankenkasse beantragt werden.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Behandlungspflege nur, wenn

die Leistung das Ziel der ärztlichen Behandlung sichert oder
durch die Behandlung ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird
der Versicherte die Leistung selber nicht durchführen kann, bzw.
eine im Haushalt lebende Person nicht zur Durchführung der Leistung befähigt ist.

Die Krankenkasse kann einen Antrag auf Kostenübernahme für häusliche Behandlungspflege nur dann genehmigen, wenn oben genannte Kriterien erfüllt sind.

Zu 2.
Die Finanzierung der häuslichen Pflege (Grundpflege)

Beim Pflegedienst Funck finden Sie ein transparentes Abrechnungssystem vor. Alle Leistungen und Tarife sind in einer Modulliste zusammengestellt, die Sie unter Häusliche Kranken-/Altenpflege finden.

Hier können Sie feststellen, dass Pflegedienst Funck mit einem Preis von 0,039 EUR = 3,9 Cent - Stand Januar 2003 - pro Leistungspunkt ein kostengünstiger und leistungsstarker Anbieter ist.

Verglichen mit den Tarifen der "Sozialstationen" in Trägerschaft der Wohlfahrtspflege, die i.d.R. und im Schnitt 0,43 EUR = 43 Cent pro Leistungspunkt abrechnen, sparen Sie bei Pflegedienst Funck fast 10%. Andersherum: mehr Leistung für das gleiche Geld.

Behandlungspflege

Leistungsgruppe 1
(Behandlungspflegen einfacher Art)
Leistungsgruppe 2
(Behandlungspflegen mit höherem Zeitaufwand/qualifizierterer Art)
  • Injektionen

  • Versorgung eines oder mehrer Dekubiti Stadium 1 und/ oder 2 (sofern nicht Leistungsgruppe 2)

  • Blutdruckmessung*

  • Blutzuckermessung*

  • Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung*

  • Augentropfen*
    Vor und nach Augenoperationen in der Regel 14 Tage

  • Medizinische Einreibungen/ Wickel (Angabe der Wirksubstanzen erforderlich)

  • Kontrollierte Eingabe überwachungspflichtiger Medikamente bei ausschließlich hochgradig fortgeschrittener körperlicher oder geistiger Leistungseinschränkung oder Realitätsverlust, einschließlich Information des Patienten über das Medikament, ggf. Lagern des Patienten, Kontrolle des medikamentös bedingten Wirkung und Nebenwirkung. Dokumentation von Zeit und Dosis. Wirkung auf den Patienten; das/die verordnete/n Medikament/e ist/sind ebenfalls auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

  • Stoma- und Anus Praeter-Versorgung. Uro- und Ileo-Stoma Versorgung (nur bei krankhaften Veränderungen)

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-hosen ab Kompressionsklasse III


    * kann nur in Ausnahmefällen nach vertragsärztlicher Verordung und ausdrücklicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit sowie Angabe der voraussichtlichen Leistungsdauer in Betracht kommen.
  • Anlegen oder Wechseln von Verbänden, auch Kompressionsverbände, Wundversorgung und Wundpflege (Wundschnellverbände, z.B. Heftpflaster, fallen nicht hierunter)

  • Versorgung von drei oder mehr Dekubiti im Stadium 2. Fehlen auf der ärztlichen Verordnung die Angaben zum Stadium des Dekubitus ist die Leistung nur nach Leistungsgruppe 1 abrechnungsfähig.

  • Umschläge zur Wärme-/Kältetherapie

  • Enterale Ernährung über Magensonde (nicht PEG)

  • Tracheo-Stoma-Versorgung, Absaugen

  • Katheterisierung
    Einlegen, Wechsel und Pflege eines Katheters zur Harnableitung sowie Flüssigkeitsbilanzierung (Ein- und Ausfuhr), Instillation

  • Einlauf (auch Klistiere, Klysma)
   
Leistungsgruppe 3
(Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde erforderlich)
Ambulante psychiatrische Krankenpflege
  • Versorgung eines oder mehrerer Dekubiti Stadium 3 und/oder 4. Fehlen auf der ärztlichen Verordnung die Angaben zum Stadium des Dekubitus ist die Leistung nur nach Leistungsgruppe 1 abrechnungsfähig

  • Infusionstherapie einschließlich Überwachung bis 500 ml

  • Parenterale Ernährung

  • Pflege von ZVK, Pflege von Port Systemen (z.B. Messung des zentralen Venendrucks und Überwachung des zentralen Venenkatheters)

  • Versorgung von Beatmungspatienten (Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wechsel des Systems bei intubierten Patienten)

  • Hebe- und Senkeinlauf

  • Digitales Ausräumen


    Sind im Rahmen einer Verordnung zu erbringende Leistungen unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet, ist nur die jeweils höherwertige Leistungsgruppe abrechnungsfähig. Werden mehrere Leistungen aus einer Leistungsgruppe anläßlich eines Einsatzes erbracht, ist die jeweilige Leistungsgruppe einmal abrechnungsfähig

Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen nach Ziffer 3 ist, dass:

  • der Leistungserbringer die im § 9 Abs. 1 S. 3 genannten Voraussetzungen nachgewiesen hat

  • die Leistungen durch Pflegefachkräfte erbracht werden, die über eine entsprechende Zusatzqualifikation nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b verfügen

  • die vertragsärztliche Verordnung durch einen Neurologen/Psychiater erfolgte

  a) je Patient und Einsatz

  b) sofern neben der psychiatrischen Krankenpflege (Ziff. 3) bei multimorbiden Patienten zeitgleich Leistungen nach Ziff. 2 erbracht werden, ist neben der Vergütung nach Ziff. 3 ein Zuschlag in Höhe des hälftigen Beitrags nach Ziff. 2 abrechnungsfähig. Erfolgt im Rahmen der Behandlungspflege nach Ziffer 2 nur die Medikamentengabe-/überwachung so ist diese Leistung mit dem Betrag nach Ziffer 3 a abgegolten.

  c) werden im Rahmen der psychiatrischen Krankenpflege ausschließlich und als alleinige Leistung Medikamentengabe/-überwachung oder Injektionen abgegeben, so sind diese Leistungen nur nach Ziffer 2 a abrechnungsfähig

1. Erhalten Versicherte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, zeitgleich Leistungen nach den Nr. 1 - 3, so ermäßigt sich der Vergütungssatz gemäß § 9 Abs. 1 um je 1.50 DM (0,77 EUR)

5. Haushaltshilfe, wenn wegen Krankenhausbehandlung oder einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 1 und 2 SGB V, § 10 KVLG 1989), oder wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 199 RVO, § 27 KVLG) - einschließlich Wegezeiten und Fahrkosten.

  a) je Stunde
angefangene Stunden werden anteilig vergütet. Hierbei ist für je angefangene 12 Minuten ein Betrag von 5,60 DM (2,06 EUR) anzusetzen

  b) Tageshöchstbetrag

   

Häusliche Kranken-/Altenpflege

Unser Leistungskatalog der Pflegekasse im Überblick:

Leistungskomplexe im VDAB
         
LK Leistungsart
Info
Punkte
Preis EURO
1 Ganzwaschung
410
16,35
2 Teilwaschung
220
8,77
3 Ausscheidungen
100
3,99
4 Selbstständige Nahrungsaufnahme
100
3,99
5 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
250
9,97
6 Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG)
100
3,99
7 Lagern/Betten
100
3,99
8 Mobilisation
180
7,18
9 Behördengänge und Arztbesuche
360
14,36
10 Beheizen des Wohnbereichs
60
2,39
11 Einkaufen (Abrufempfehlung: bis zu 2 x je Woche)
150
5,98
12 Zubereiten von warmen Speisen
150
5,98
13 Reinigen der Wohnung (Abrufempfehlung: alle 14 Tage)
540
21,54
14 Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung (Abrufempfehlung: 1 x wöchentlich)
360
14,36
15 Hausbesuchspauschale (bis zu 2 x je Tag abrechenbar)
-
1,53
15 a Erhöhte Hausbesuchpauschale
-
4,09
  (bis 1 x je Tag; daneben ist LK 15 maximal 1 x je Tag abrechenbar)
16 Erstgespräch (vor Aufnahme der Pflege)
16,00
17 Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  * Bei Pflegestufe I und II maximal 16,00 Euro abrechenbar  
16,00
  * Bei Pflegestufe III maximal 26,00 Euro abrechenbar
19,94
   
Verbundene Leistungskomplexe
   
18 Große Grundpflege mit Lagern/Betten u. selbständiger Nahrungsaufnahme
610
24,33
  Leistungskomplexe: 01 + 03 + 04 + 07
19 Große Grundpflege
450
17,95
  Leistungskomplexe: 01 + 03
20 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten u. selbständiger Nahrungsaufnahme
450
17,95
  Leistungskomplexe: 02 + 03 + 04 + 07  
21 Kleine Grundpflege
290
11,57
  Leistungskomplexe: 02 + 03
22 Große Hauswirtschaftliche Versorgung
760
30,31
  Leistungskomplexe: 13 + 14
23 Große Grundpflege mit Lagern/Betten
520
20,74
  Leistungskomplexe: 01 + 03 + 07
24 Große Grundpflege mit Lagern/Betten u. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
740
29,51
  Leistungskomplexe: 01 + 03 + 05 + 07
25 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten
350
13,96
  Leistungskomplexe: 02 + 03 + 07
26 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten u. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
580
23,13
  Leistungskomplexe: 02 + 03 + 05 + 07

Psychiatrische Pflege

Ambulante psychiatrische Pflege ist aufsuchend tätig und damit Verbindungsglied zwischen Beratungsstellen, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzten, Therapeuten, Tageskliniken, betreutem Wohnen und anderen psycho-sozialen Diensten.

Das Ziel ist es, Klinikaufenthalte zu vermeiden und Dauerunterbringungen zu verhindern. Ferner ist ein Ziel, die Patienten in lebenspraktischen Bereichen in ihrem gewohnten Lebensumfeld zu unterstützen, ihre Integration zu fördern und Chronifizierung zu verhindern.

Die Aufgaben sind:

  Pflegedienst Funck GmbH

Beratungseinsatz

Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

§ 37
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 205 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 410 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 665 Euro.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,

2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

Pflegestufe I
Erhebliche
Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II
Schwer-
pflegebedürftigkeit
Pflegestufe III
Schwerst-
pflegebedürftigkeit
Verrichtung

mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Breichen:

  • Körperpflege
  • Mobilität
  • Ernährung

Verrichtungen aus den Bereichen:

  • Körperpflege
  • Mobilität
  • Ernährung

Verrichtungen aus den Bereichen:

  • Körperpflege
  • Mobilität
  • Ernährung
Häufigkeit mindestens 1 x tgl., hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche mindestens 3 x tgl., hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche Rund um die Uhr, auch nachts, hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche
Tägliche Pflegedauer mindestens 90 Minuten mindestens 180 Minuten mindestens 300 Min.
Davon Grundpflege mindestens 45 Minuten mindestens 120 Minuten mindestens 240 Min.

Hierzu besucht sie vom Pflegedienst Funck:

Herr Ralf Lenders - Krankenpfleger Frau Regine Trumm-Vilz - Krankenschwester
Ralf Lenders - Krankenpfleger Regine Trumm-Vilz - Krankenschwester

 

Hauswirtschaftlicher Service

Frau Susanne Schiffer - Hauswirtschafterin Frau Josefine Erkens - Hauswirtschafterin
Susanne Schiffer - Hauswirtschafterin Erkens Josefine - Hauswirtschafterin

Links zu unseren Partnern

Mazaris - Praxis für Physiotherapie
Vitakt - Hausnotruf
Lettermann - Sanitätshaus Orthopädie - Technik GmbH
PHG - Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen e.V.

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Mazaris

Vitakt-Hausnotruf GmbH
Lettermann
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PHG - Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen e.V.

 

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