



Die "Häusliche Pflege" im Überblick:
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Krankenpflege |
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Altenpflege |
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Betreuung Schwerstbehinderter |
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Verhinderungspflege/Urlaubspflege |
Der Leistungskatalog der häuslichen Kranken- und Altenpflege umfasst:
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Beratungsbesuch/Erstgespräch |
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Aufnahmegespräch |
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Medizinische Pflege (Behandlungspflege) |
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Psychiatrische Pflege |
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Grundpflege/Körperpflege |
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Krankenbeobachtung |
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Mobilisationsmaßnahmen |
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Vorsorgemaßnahmen (Prophylaxen) |
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Ernährung |
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hauswirtschaftliche Versorgung/Einkäufe |
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niedrigschwellige Betreuungsangebote |
Alle Leistungen der Pflege werden in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt durchgeführt und transparent dokumentiert.
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Die
Pflegeeinsätze können an allen Tagen geplant werden. |
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Die Verhinderungspflege/ Urlaubspflege ist ein Entlastungsangebot für pflegende Angehörige. Während sie in Urlaub fahren, sorgen Mitarbeiter für eine Versorgung in bewährter Qualität. |
Über die Rufnummer 02162 961166 erhalten Sie erste Antworten auf Ihre Fragen.
Der Pflegedienst Funck informiert Kunden und pflegende Angehörige über Möglichkeiten der Entlastung. Zusätzlich übernimmt er die Vermittlung, Koordination und Einleitung von Hilfsmitteln.
Die individuelle Beratung umfasst folgende Schwerpunkte:
| Häusliche Pflege | |
| Technische Hilfsmittel und Wohnraumanpassung | |
| Betreutes Wohnen | |
| Teilstationäre Einrichtungen für Tagespflege oder Kurzzeitpflege | |
| Hilfsangebote z.B. durch Hospitz, Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise für pflegende Angehörige | |
| Kirchengemeinden und Senioreneinrichtungen | |
| MDK-Einstufungen |
Die Finanzierung von Pflegeleistungen
Leistungen und Kosten stehen beim Pflegedienst Funck in einem ausgewogenen Verhältnis. Bei der Beauftragung eines Pflegedienstes ensteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Pflegekunden. Soweit von Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt oder diese zu erwarten ist, wird die Leistung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Aber bitte beachten Sie, dass nicht jede Leistung eine Kassenleistung ist. So kann es sein, dass es Leistungen gibt die mit Ihnen privat abgerechnet werden müssen.
Um im Vorfeld Missverständnisse zu vermeiden, bietet der Pflegedienst Funck Ihnen unverbindlich und kostenlos ein Beratungsgespräch an. Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zur Finanzierung und Antragstellung.
EIN ÜBERBLICK:
Zu 1.
Die Finanzierung der medizinischen Pflege (Behandlungspflege)
Bei Anträgen an die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für Behandlungspflege gilt:
| Leistungen der Behandlungspflege müssen vor Erbringung bei der Krankenkasse beantragt werden. Eine Verordnung des Hausarztes oder des Krankenhauses ist keine Garantie für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. | |
| Leistungen der Behandlungspflege werden grundsätzlich nur für begrenzte Zeiträume genehmigt. Sollte eine Versorgung über einen längeren Zeitraum erforderlich sein, so muss dies erneut ärztlich verordnet und bei der Krankenkasse beantragt werden. |
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Behandlungspflege nur, wenn
| die Leistung das Ziel der ärztlichen Behandlung sichert oder | |
| durch die Behandlung ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird | |
| der Versicherte die Leistung selber nicht durchführen kann, bzw. | |
| eine im Haushalt lebende Person nicht zur Durchführung der Leistung befähigt ist. |
Die Krankenkasse kann einen Antrag auf Kostenübernahme für häusliche Behandlungspflege nur dann genehmigen, wenn oben genannte Kriterien erfüllt sind.
Zu 2.
Die Finanzierung der häuslichen Pflege (Grundpflege)
Beim Pflegedienst Funck finden Sie ein transparentes Abrechnungssystem vor. Alle Leistungen und Tarife sind in einer Modulliste zusammengestellt, die Sie unter Häusliche Kranken-/Altenpflege finden.
Hier können Sie feststellen, dass Pflegedienst Funck mit einem Preis von 0,039 EUR = 3,9 Cent - Stand Januar 2003 - pro Leistungspunkt ein kostengünstiger und leistungsstarker Anbieter ist.
Verglichen mit den Tarifen der "Sozialstationen" in Trägerschaft der Wohlfahrtspflege, die i.d.R. und im Schnitt 0,43 EUR = 43 Cent pro Leistungspunkt abrechnen, sparen Sie bei Pflegedienst Funck fast 10%. Andersherum: mehr Leistung für das gleiche Geld.
| Leistungsgruppe
1 (Behandlungspflegen einfacher Art) |
Leistungsgruppe
2 (Behandlungspflegen mit höherem Zeitaufwand/qualifizierterer Art) |
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| Leistungsgruppe 3 (Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde erforderlich) |
Ambulante psychiatrische Krankenpflege | |||
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Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen nach Ziffer 3 ist, dass:
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| a) | je Patient und Einsatz |
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| b) | sofern neben der psychiatrischen Krankenpflege
(Ziff. 3) bei multimorbiden Patienten zeitgleich Leistungen nach Ziff.
2 erbracht werden, ist neben der Vergütung nach Ziff. 3 ein Zuschlag
in Höhe des hälftigen Beitrags nach Ziff. 2 abrechnungsfähig.
Erfolgt im Rahmen der Behandlungspflege nach Ziffer 2 nur die Medikamentengabe-/überwachung
so ist diese Leistung mit dem Betrag nach Ziffer 3 a abgegolten. |
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| c) | werden im Rahmen der psychiatrischen Krankenpflege
ausschließlich und als alleinige Leistung Medikamentengabe/-überwachung
oder Injektionen abgegeben, so sind diese Leistungen nur nach Ziffer 2
a abrechnungsfähig |
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| 1. | Erhalten Versicherte, die in
einem gemeinsamen Haushalt leben, zeitgleich Leistungen nach den Nr. 1
- 3, so ermäßigt sich der Vergütungssatz gemäß
§ 9 Abs. 1 um je 1.50 DM (0,77 EUR) |
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| 5. | Haushaltshilfe, wenn wegen Krankenhausbehandlung
oder einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37,
40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist (§ 38 Abs. 1 und 2 SGB V, § 10 KVLG 1989), oder wenn wegen
Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich ist (§ 199 RVO, § 27 KVLG) - einschließlich
Wegezeiten und Fahrkosten. |
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| a) | je Stunde angefangene Stunden werden anteilig vergütet. Hierbei ist für je angefangene 12 Minuten ein Betrag von 5,60 DM (2,06 EUR) anzusetzen |
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| b) | Tageshöchstbetrag |
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Häusliche Kranken-/Altenpflege
Unser Leistungskatalog der Pflegekasse im Überblick:
Leistungskomplexe im VDAB |
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| LK | Leistungsart | Info |
Punkte |
Preis EURO |
| 1 | Ganzwaschung | ![]() |
410 |
16,35 |
| 2 | Teilwaschung | ![]() |
220 |
8,77 |
| 3 | Ausscheidungen |
|
100 |
3,99 |
| 4 | Selbstständige Nahrungsaufnahme |
|
100 |
3,99 |
| 5 | Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
|
250 |
9,97 |
| 6 | Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) |
|
100 |
3,99 |
| 7 | Lagern/Betten |
|
100 |
3,99 |
| 8 | Mobilisation |
|
180 |
7,18 |
| 9 | Behördengänge und Arztbesuche |
|
360 |
14,36 |
| 10 | Beheizen des Wohnbereichs |
|
60 |
2,39 |
| 11 | Einkaufen (Abrufempfehlung: bis zu 2 x je Woche) |
|
150 |
5,98 |
| 12 | Zubereiten von warmen Speisen |
|
150 |
5,98 |
| 13 | Reinigen der Wohnung (Abrufempfehlung: alle 14 Tage) |
|
540 |
21,54 |
| 14 | Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung (Abrufempfehlung: 1 x wöchentlich) |
|
360 |
14,36 |
| 15 | Hausbesuchspauschale (bis zu 2 x je Tag abrechenbar) |
|
- |
1,53 |
| 15 a | Erhöhte Hausbesuchpauschale |
|
- |
4,09 |
| (bis 1 x je Tag; daneben ist LK 15 maximal 1 x je Tag abrechenbar) | ||||
| 16 | Erstgespräch (vor Aufnahme der Pflege) |
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16,00 |
|
| 17 | Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI | ![]() |
||
| * Bei Pflegestufe I und II maximal 16,00 Euro abrechenbar | 16,00 |
|||
| * Bei Pflegestufe III maximal 26,00 Euro abrechenbar | 19,94 |
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Verbundene Leistungskomplexe |
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| 18 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten u. selbständiger Nahrungsaufnahme |
|
610 |
24,33 |
| Leistungskomplexe: 01 + 03 + 04 + 07 | ||||
| 19 | Große Grundpflege |
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450 |
17,95 |
| Leistungskomplexe: 01 + 03 | ||||
| 20 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten u. selbständiger Nahrungsaufnahme |
|
450 |
17,95 |
| Leistungskomplexe: 02 + 03 + 04 + 07 | ||||
| 21 | Kleine Grundpflege |
|
290 |
11,57 |
| Leistungskomplexe: 02 + 03 | ||||
| 22 | Große Hauswirtschaftliche Versorgung |
|
760 |
30,31 |
| Leistungskomplexe: 13 + 14 | ||||
| 23 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten |
|
520 |
20,74 |
| Leistungskomplexe: 01 + 03 + 07 | ||||
| 24 | Große Grundpflege mit Lagern/Betten u. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
|
740 |
29,51 |
| Leistungskomplexe: 01 + 03 + 05 + 07 | ||||
| 25 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten |
|
350 |
13,96 |
| Leistungskomplexe: 02 + 03 + 07 | ||||
| 26 | Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten u. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
|
580 |
23,13 |
| Leistungskomplexe: 02 + 03 + 05 + 07 | ||||
Ambulante psychiatrische Pflege ist aufsuchend tätig und damit Verbindungsglied zwischen Beratungsstellen, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzten, Therapeuten, Tageskliniken, betreutem Wohnen und anderen psycho-sozialen Diensten.
Das Ziel ist es, Klinikaufenthalte zu vermeiden und Dauerunterbringungen zu verhindern. Ferner ist ein Ziel, die Patienten in lebenspraktischen Bereichen in ihrem gewohnten Lebensumfeld zu unterstützen, ihre Integration zu fördern und Chronifizierung zu verhindern.
Die Aufgaben sind:
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In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 205 Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 410 Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 665 Euro.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
| Pflegestufe I Erhebliche Pflegebedürftigkeit |
Pflegestufe II Schwer- pflegebedürftigkeit |
Pflegestufe III Schwerst- pflegebedürftigkeit |
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| Verrichtung | mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Breichen:
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Verrichtungen aus den Bereichen:
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Verrichtungen aus den Bereichen:
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| Häufigkeit | mindestens 1 x tgl., hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche | mindestens 3 x tgl., hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche | Rund um die Uhr, auch nachts, hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche |
| Tägliche Pflegedauer | mindestens 90 Minuten | mindestens 180 Minuten | mindestens 300 Min. |
| Davon Grundpflege | mindestens 45 Minuten | mindestens 120 Minuten | mindestens 240 Min. |
Hierzu besucht sie vom Pflegedienst Funck:
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| Ralf Lenders - Krankenpfleger | Regine Trumm-Vilz - Krankenschwester |
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| Susanne Schiffer - Hauswirtschafterin | Erkens Josefine - Hauswirtschafterin |
Praxis für Physiotherapie |
Vitakt-Hausnotruf GmbH |
Lettermann Sanitätshaus Orthopädie-Technik GmbH |
PHG
- Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen e.V. |

